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Seit der Implementierung der §§ 299a, b StGB besteht nunmehr u. a. auch für niedergelassene Vertragsärzte die Gefahr, wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere die verschiedenen Kooperationsformen im Gesundheitswesen sehen sich oft mit Strafbarkeitsvorwürfen konfrontiert. Eine dieser zulässigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie bildet dabei das Instrument der Anwendungsbeobachtungen. Diese Arzneimittelstudien finden erst nach der Zulassung statt und werden sowohl von Seiten der Medien als auch vom strafwissenschaftlichen Schrifttum vielfach kritisiert. Die Autorin untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen de lege lata tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit nach den §§ 299a, b StGB bei der Teilnahme an einer honorierten Anwendungsbeobachtung besteht. Es zeigt sich, dass auch das Instrument der Anwendungsbeobachtungen eine genaue korruptionsstrafrechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert und generalisierende und vorschnelle Korruptionsvorwürfe in diesem Zusammenhang verfehlt sind.
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