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Goodwill-Bilanzierung nach HGB und IFRS: Nationale und internationale Bilanzierungsnormen sowie Anwendungsprobleme | Hütter, Andreas

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Beschreibung

Lange Beschreibung
'Der Bilanzposten, der derzeit die größte Gefahr für das Vermögen der Aktionäre an ihrem Unternehmen in sich birgt, heißt Goodwill, im Deutschen auch Firmenwert genannt.' Diese Schlagzeile eines renommierten Wirtschaftsmagazins kann stellvertretend für das aktuelle Pressebild der Rechnungslegung angesehen werden. Dabei wird weiter ausgeführt, dass man nach den aktuellen Bilanzierungsregeln ohne Übertreibung von einer ständig wachsenden Goodwill-Blase sprechen könne. Um die Brisanz und aktuelle Dringlichkeit zu verstärken, wird darin eine Parallele zu vergangenen Börsenblase angedeutet. Denn auch vor allem jüngere Unternehmensübernahmen, wie bspw. die prominente Akquisition von WhatsApp Inc. durch Facebook Inc. führten dazu, dass die Bewertung einer Firma mit einem Internet-Geschäftsmodell häufig zum überwiegenden Teil aus auf Zukunftshoffnungen basierendem Goodwill besteht. Der US-Internetkonzern Facebook bezahlte für die Kurznachrichten-Gesellschaft im vergangenen Jahr 17 Mrd. US-Dollar. Knapp 90 % davon mache der Goodwill aus. Die vorliegende Ausarbeitung verfolgt das Ziel, die Goodwill-Bilanzierung nach den nationalen und internationalen Bilanzierungsnormen darzustellen und dabei kritisch zu hinterfragen. Darüber hinaus wird auf potenzielle Anwendungsprobleme in diesem Kontext eingegangen.

Buchausschnitt
Textprobe:
Kapitel 2.1.3: Anwendungsprobleme bei der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts:
[...] Ähnlich erscheint es auch bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Vermögensgegenstände und Schulden in Schritt vier. Auch wenn solche Zeitwerte nur ermessensbehaftet und ungenau ermittelt werden können, werden durch den Ansatz des beizulegenden Zeitwerts die stillen Reserven und Lasten aufgedeckt und verhindern, dass diese Wertdifferenz in den GoF einfließt. Dabei ergibt sich eine gewisse Ermittlungshierarchie. Zunächst ist auf den Börsen- oder Marktpreis abzustellen. Falls dieser sich nicht ermitteln lässt, was der Regelfall sein dürfte, so ist auf anerkannte Bewertungsmethoden zurück zu greifen. Aber gerade bei solchen Werten bringen die Bewertungsmethoden nicht unerhebliche Bewertungsprobleme mit sich. Sollte es auf diesem Wege wiederum auch zu keinem verlässlichen Ergebnis kommen, so ist ein Ansatz der Vermögensgegenstände oder Schulden nicht zulässig. Daher ergibt sich ebenfalls vor allem für die nicht bilanzierungsfähigen immateriellen Vermögensgegenstände ein Bewertungsproblem. Denn ein Marktpreis wird selten vorhanden sein und falls sich auch kein geeignetes Bewertungsverfahren finden lässt, wird hier auch kein Ansatz möglich sein. Dadurch lassen sich diese Werte nur sehr schwerlich bewerten und gehen oftmals im GoF unter. Somit wird der Informationswert und die Vergleichbarkeit von Abschlüssen durch die Nichtaktivierung eingeschränkt. Denn auch wenn der getrennte Ausweis von subjektiven Einflüssen geprägt ist, gilt das Verbergen von Vermögensgegenständen unter dem GoF als objektiv falsch. Ergo umso weniger Vermögensgegenstände oder stille Reserven aufgedeckt bzw. angesetzt werden können, umso größer wird der nicht durchschaubare Posten GoF.
Demzufolge kann angesichts der mangelnden Vorgaben bei den bisher nicht bilanzierten Werten nicht von einer umfassenden Bemühung des Gesetztgebers gesprochen werden, den GoF in seiner Entstehung möglichst gering zu halten. Es fehlt ein konkretes Konzept das dem Bilanzierenden, ähnlich wie in IFRS 3, den Ansatz erleichtert. Denn auch die Bilanzierungspraxis zeigt, dass die Aufteilung zwischen dem Unterschiedsbetrags und (bestimmten) immaterielle Posten die Ausnahme darstellt.
2.1.4 Bilanzieller Charakter als Vermögensgegenstand:
Der bilanzielle Charakter des GoF war bisher in der wissenschaftlichen Literatur sehr umstritten. Grund dafür war hauptsächlich die fehlende gesetzliche Verankerung seiner Rechtsnatur, durch das gewähren eines Ansatzwahlrechts und die nicht konkretisierbare Eigenschaft. Es wurde diskutiert ob der GoF als 'aktiver Rechnungsabgrenzungsposten' , 'Bilanzierungshilfe' , 'Vermögensgegenstand' , 'Wertberichtigungsposten' bis hin zu einem 'Wert eigener Art' bilanziell eingeordnet werden soll. Durch das BilMoG wurde durch einen 'Kunstgriff' der 'lange und fruchtlose Streit über den bilanziellen Charakter des Geschäfts- oder Firmenwerts (Goodwill) beigelegt' . Denn
246 Abs. 1 Satz 4 HGB stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass der GoF 'im Wege einer Fiktion' zum Vermögensgegenstand erhoben wird, der aktiviert werden muss und zeitlich begrenzt nutzbar ist. Durch den Verweis in
298 Abs. 1 HGB auf
246 Abs. 1 Satz 4 HGB und der gleichmäßigen Folgebewertung, gilt diese Fiktion auch analog für den Konzernabschluss, daher erfolgt hier keine Zweiteilung.
Um als Vermögensgegenstand i.S. der nicht kodifizierten GoB zu gelten, müssen die Kriterien der selbstständigen Verwertbarkeit erfüllt sein. Dafür muss das Gut einzeln und außerhalb des Unternehmens in Geld verwertbar sein, um so die Eigenschaft der Schuldendeckungsfähigkeit zu erlangen. Diesen Kriterien entspricht der GoF indes nicht, er kann weder unabhängig vom Unternehmen verwertet werden, noch ist er einzeln bewertbar. Die selbstständige Bewertung ist aufgrund seines Residualcharakters nicht möglich, da der GoF immer abhängig von dem Ansatz und

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